General Condition of Sales (Germany
customers only)
"Allgemeine Lieferbedingungen" shall
apply for sales to customers in Germany. For tantalum coated
products Condition of sale for tantalum
coating of customer parts (Germany) shall in addition apply.
Allgemeine Lieferbedingungen:
Durch Annahme der Auftragsbestätigung erklärt sich der Käufer mit
den nahstehenden “Allgemeinen Liefer- und Gewährleistungsbedingungen”
einverstanden. Alle vom Käufer aufgestellten Bedingungen, die
hiermit nicht übereinstimmen, sind für Tantalum Technologies nicht bindend, auch
wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
§1. Incoterms Für die Auslegung einzelner individuell
vereinbarter oder in den nachfolgenden Paragraphen enthaltener
Begriffe des Handelsverkehrs gelten die “International Rules for the
Interpretation of Trade Terms (INCOTERMS) = Internationale Regeln
für die Auslegung der Handelsbedingungen und Begriffe in der
jeweiligen, laut internationler Verabredung gültigen Form.
§2. Auftragsbestätigung Ein Auftrag gilt erst dann von Tantalum
Technologies
als angenommen, wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung von
Tantalum Technologies an den potentiellen Käufer abgeschickt worden ist. Angebote,
Proforma-Rechnungen und dergl. unterliegen der Bestätigung durch
Tantalum Technologies.
§3. Lieferbedingungen Nach Wahl von Tantalum Technologies können die Waren ab
jeder der Tantalum Technologies-Fabriken, -Tochter-gesellschaften oder -Zweiggesellschaften
innerhalb oder ausserhalb Dänemarks geliefert werden. Tantalum
Technologies-Erzeugnisse
werden f.o.r. dänische Grenze oder f.o.b. dänischen
Verschiffungshafen geliefert, wenn die Waren von der dänischen
Fabrik oder Lager ausgeliefert werden. Waren, die ab Tantalum
Technologies-Fabriken
in Deutschland geliefert werden, werden “ab Werk” verschickt. Fracht-,
Versicherungs- und Versandkosten von den oben erwähnten Lieferorten
werden vom Käufer bezahlt. Wenn keine besonderen Anweisungen erteilt
werden, verschickt Tantalum Technologies die Waren nach bestem Ermessen, ohne
jedoch für die billigste Transportart zu garantieren.
§4. Preisänderungen Tantalum Technologies behält sich das Recht vor, die
vereinbarten Preise in Fällen von Wechsel-kursänderungen,
Preiserhöhungen für Materialien, Änderungen der Arbeitslöhne,
Einspruch von seiten der Regierung oder bei Eintritt ähnlicher
Umstände, auf die Tantalum Technologies keinen Einfluss hat, unter
Berücksichtigung der Interessen des Käufers anzupassen.
§5. Verpackung Einwegverpackung ist im Preis enthalten und wird
bei Rücksendung nicht vergütet. Mehrweg-Verpackung ist nicht im
Preis einbegriffen und muss gemäss den Anweisungen von Tantalum
Technologies
unfrei zurückgeschickt werden.
§6. Zahlungsbedingungen Die Zahlung ist zu leisten durch
unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv ohne Regressrecht, eröffnet
bei einer gemeinsam bestimmten Bank zugunsten von Tantalum
Technologies
unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung, in Übereinstimmung
mit den “Internationalen Vorschriften für Dokumenten-Kredite”. Das
Akkreditiv muss den Rechnungsbetrag decken, zusammen mit denjenigen
Kosten, die Tantalum Technologies für Rechnung des Käufers bestreitet, wie zum
Beispiel Fracht, Versicherung und evt. Gebühren. Das Akkreditiv muss
Umladung und Teillieferung erlauben. Im Falle einer verzögerten
Eröffnung des Akkreditivs ist Tantalum Technologies berechtigt, entweder den
Auftrag zu annullieren, oder ihn unter Verlängerung der Lieferzeit
in Kraft zu lassen, je nach Wahl von Tantalum Technologies, und/oder Schadenersatz
zu verlangen. Sollten infolge von Ausnahmebedingungen andere,
besondere Zahlungsvereinbarungen erforderlich sein, so muss
folgendes beachtet werden: Bei verspäteter Zahlung werden
Verzugszinsen wie folgt berechnet: bei zahlung in DM: 4½ % über dem
jeweiligen Lombartssalz der Deutschen Bundesbank, bei zahlung in
anderer Währung: 9½ % über dem jeweiligen Diskontsatz der Dänischen
Nationalbank. Die Zurückhaltung von Zahlungen und die Geltendmachung
eines Leistungsverweigerungsrechts nach § 320 BGB sowie die
Aufrechnung mit etwaigen von Tantalum Technologies bestrittenen Gegenansprüchen
oder eine Minderung des Kaufpreises durch den Käufer sind nicht
zulässig.
§7. Eigentumsvorbehalt Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen
Bezahlung das Kaufpreises und aller vorausgegangenen und auch
künftigen Forderungen, die der Verkäufer aus der Geschäftsverbindung
gegen den Käufer besitz oder erwirbt, Eigentum des Verkäufers; vor
der restlosen Bezahlung – entsprechendes gilt für Kontokorrent- und
Saldovorbehalt bei verlängertem Eigentumsvorbehalt – darf weder eine
Verpfändung, Sicherheitsübereignung/-übertragung noch die Abtretung
der Forderung im Rahmen eines Factor-Vertrages von seiten des
Käufers ohne Zustimmung von Tantalum Technologies vorgenommen werden. Eine
Pfändung von dritter Seite ist Tantalum Technologies sofort schriftlich anzuzeigen.
Tantalum Technologies’ Eigentum bleibt insbesondere solange bestehen, bis der
Käufer Tantalum Technologies von einer etwaigen in seinem Interesse eingegangenen
Wechselhaftung befreit hat. Bei Lieferantenrechnungen gilt das
Vorbehaltseigentum als Sicherheit für Tantalum Technologies’ Forderung. Wird die
Ware durch den Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt
die Verarbeitung für Tantalum Technologies. Ein Eigentumserwerb des Käufers nach §
950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht
Tantalum Technologies gehörenden Waren, erwirbt Tantalum
Technologies Miteigentum an der neuen
Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von ihr gelieferten und der
anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Die neue Sache gilt als
Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Käufer tritt seine
Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt
in Höhe des Betrages an Tantalum Technologies ab, der dem Wert der Vorbehaltsware
entspricht. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher
Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der
Käufer schon jetzt den Ihm gegen den Dritten oder gegen den, den es
angeht erwachsenden Bereichsanspruch in dem Betrage an den Verkäufer
ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Steht die
Vorbehaltsware am Miteigentum von Tantalum Technologies, so erstreckt sich die
Abtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert von Tantalum
Technologies am
Miteigentum entspricht. Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser
Bestimmungen ist der Fakturenwert des Verkäufers zuzüglich eines
Sicherungsaufschlages von 20 %. Der Käufer ist widerruflich
berechtigt, die aus einem Weiterverkauf entstehenden Forderungen
einzuziehen. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die
Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die
Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer verpflichtet sich, diejenigen
Sicherungen freizugeben, die den Wert der zu sichernden Forderungen
um mehr als 25 % übersteigen. Mit der vollen Bezahlung aller
Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung geht das
Eigentum der Vorbehaltsware auf den Käufer über. Zu demselben
Zeitpunkt erwirbt der Käufer die aus dem Verkauf der Vorbehaltsware
entstehenden Forderungen.
§8. Konzern-Verrechnungsklausel Tantalum Technologies ist berechtigt, mit
sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die Ihr gegen den Käufer
zustehen und gegen sämtliche Forderungen aufzurechnen, die der
Käufer oder einer seiner Konzernfirmen als Auftraggeber oder als
Verkäufer, gleich, aus welchem Rechtsgrund, gegen eine der Tantalum
Technologies-Konzernunternehmen
hat. Das gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von der
anderen Seite Zahlung in Wechseln oder anderen Leistungen
erfüllungshalber vereinbart worden ist. Gegebenenfalls beziehen sich
diese Vereinbarungen nur auf den Saldo. Sind die Forderungen
verschieden fällig, wird mit Wertstellung abgerechnet. Sicherheiten,
die für Tantalum Technologies oder eine der Konzerngesellschaften bestehen, haften
jeweils für die Forderung aller Gesellschaften. Als Sicherheiten im
Sinne dieser Bestimmung gelten auch die Eigentumsvorbehaltswaren und
abgetretenen Forderungen aus der Weiterverarbeitung der
Eigentumsvorbehaltsware. Übersteigt der Wert dieser Sicherheiten,
einschließlich der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt, die
Forderungen um insgesamt mehr als 25 %, so ist Tantalum Technologies auf Verlangen
des Käufers verpflichtet, die Freigabe der übersteigenden
Sicherheiten nach eigener Wahl zu bewirken.
§9. Kreditklausel Werden die Zahlungsbedingungen aus Paragraph 6
(oder besonders vereinbarte) trotz Mahnung und letzter Fristsetzung
nicht eingehalten oder werden Tantalum Technologies nach dem jeweiligen Abschluss
Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich zu
mindern geeignet sind, so hat dies die Fälligkeit aller Tantalum
Technologies-Forderungen,
ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener oder
gutgeschriebener Wechsel, zur Folge. Ferner ist Tantalum
Technologies in einem
solchen Falle berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleitstung auszuführen oder nach
angemessener Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten. Tantalum
Technologies kann
ausserdem die Weiterveräusserung der unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Ware untersagen und die Rückgabe oder die Übertragung
des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers verlangen und die
Einziehungsermächtigung widerrufen.
§10. Liefertermin Die Lieferzeit wird nach bestem Ermessen nach
dem heutigen Stand der Liefermöglichkeiten aufgegeben. Tantalum
Technologies
übernimmt keine Haftung für Lieferverzögerungen infolge von
Ereignissen höherer Gewalt sowie sonstigen Umständen, die Tantalum
Technologies
nicht zu vertreten hat, wie z.B. Aussperrung, Arbeitsniederlegung
oder ähnliches sowie aussergewöhnliche Regierungsmassnahmen,
Transportverhinderungen wie z.B. Eishindernisse oder
Transportunfälle, verzögerte Lieferung von rechtzeitig bestellten
Materialien von Unterlieferanten, versagende Elektrizitätsversorgung
und damit gleichgestellte Produktionsschwierigkeiten, Feuer oder
Werkstattunfälle in der eigenen Fabrik oder bei Unterlieferanten.
§11. Erläuterungen Tantalum Technologies kann keine Verantwortung für Irrtümer
und Fehler in oder falsche Auslegungen von den in Katalogen,
Prospekten und anderen gedruckten Unterlagen enthaltenen Angaben und
technischen Daten übernehmen. Der Käufer kann aus diesen Unterlagen
und etwaigen zusätzlichen Erläuterungen von Tantalum Technologies keinerlei
Ansprüche oder sonstige Rechte ableiten. Ersatsansprüche bestehen
nur, wenn Tantalum Technologies vorsätzlich gehandelt hat oder die
Geschäftsleitung (Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne
des Betriebsverfassungsgesetzes) der Vorwurf grober Fahrlässigkeit
trifft.
§12. Änderungen Insoweit keine vereinbarte technische
Spezifikation geändert wird, behält Tantalum Technologies sich das Recht vor, ohne
vorherige Ankündigung im Rahmen des Zumutbaren und unter
Berücksichtigung der Interessen des Käufers Änderungen an ihren
Produkten vorzunehmen, auch an Produkten, die bereits in Auftrag
genommen wurden.
§13. Gewährleistung
a) Frist Dem Kunden wird folgende Gewähr geleistet: Für
Hydraulikkomponenten 12 Monate nach dem der Komponente
eingeschlagenen Datumstempel. Für Lenkeinheiten jedoch 12 Monate
Betriebszeit, - aber niemals mehr als 18 Monate nach dem
eingeschlagenen Datum. Für Komponenten für Kühlmöbel, automatische
Regelgeräte und übrige Tantalum Technologies Erzeugnisse 18 Monate. Die
Gewährleistung gilt ab dem jeweiligen dem Erzeugnis aufgestempelten
Datum.
b) Gegenstand, Kosten und Durchführung der Gewährleistung Die
Gewährleistung deckt nur Fabrikations-, Konstruktions- und
Materialfehler. Tantalum Technologies verpflichtet sich, innerhalb der
Gewährleistungsfristen nach eigener Wahl die von ihr hergestellten
und gelieferten Produkte zu reparieren oder Ersatz zu liefern, wenn
sie sich nach Überprüfung bei Tantalum Technologies als defekt erwiesen haben.
Wenn nach zweimaliger Nachbesserung oder entsprechender
Ersatzlieferung der Mangel immer noch nicht behoben sein sollte,
tritt an die Stelle der Nachbesserung oder Ersatzlieferung das Recht
des Bestellers zur Minderung des Kaufpreises oder zur
Rückgängigmachung des Vertrages. Stellt der Käufer innerhalb der
Gewährleistungsfrist einen Mangel an einem Tantalum Technologies-Produkt fest, so
ist das entsprechende Produkt an Tantalum Technologies zurückzusenden. Ein
Begleitschreiben mit Angabe der Ursache für die Rücksendung ist
beizufügen. Die Rücklieferung von Komponenten zur Reparatur muss
ohne fremde Teile erfolgen, hermitische Kompressoren jedoch mit
elektrischer Ausrüstung. Die instandgesetzten Erzeugnisse werden
frachtfrei an die Anschrift des Käufers zurückgesandt, während die
ausgewechselten Teile im Eigentum von Tantalum Technologies verbleiben. Ansprüche
auf Ersatz von Kosten für Montage und Demontage sowie alle sonstigen
Ansprüche aus Gewährleistung sind ausgeschlossen.
c) Fremdreparatur, unsachgemässe Installation und
unfachmännischer Betrieb Wird eine Komponente und/oder ein von
Tantalum Technologies geliefertes System ohne Zustimmung seitens
Tantalum Technologies geändert
oder repariert, zweckentfremdet oder nicht in Übereinstimmung mit
den Tantalum Technologies-Vorschriften installiert und in Betrieb gesetzt,
erlischt die Gewährleistung.
d) Fremdfabrikate Bei Lieferung von Fremdfabrikaten bestehen
Ansprüche auf kostenlose Reparatur lediglich in dem Umfang, wie sie
Tantalum Technologies gegenüber dem Hersteller zustehen, jedoch nicht über die
obenerwähnten Zeitspannen hinaus.
§14 Folgeschäden Tantalum Technologies übernimmt keine Haftung für Folgeschäden
irgendwelcher Art, z.B. Schäden an Personen oder Eigentum,
Betriebsverlusten, Verlusten Infolge von Produktionsausfall,
entgangenem Gewinn und Verlust an aufbewahrten Waren, gleichgültig
aus welchem Rectsgrund, d.h. weder aus Vertrag noch aufgrund
unerlaubter Handlung. In dieser Verbindung ist es ohne Bedeutung, ob
die Folgeschäden aufgrund Versagens gelieferter Apparate – hierunter
Fabrikations-, Konstruktions- und Materialfehler – oder verzögerter
Lieferung entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht,
wenn Tantalum Technologies vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der
Geschäftsleitung (Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne
des Betriebsverfassungsgesetzes) vorzuwerfen ist.
§15. Reklamationen (Mängelanzeige, Rügefrist) Falls der Käufer
sich Tantalum Technologies gegenüber darauf berufen will, dass die gelieferten
Waren mangelhaft sind oder von einer verspäteten Lieferung die Rede
ist, hat der Käufer dies bei erkennbaren und bei offensichtlichen
Mängeln unverzüglich, bei anderen Mängeln bis spätestens zum Ablauf
der gesetzlichen Gewährleistungsfrist schriftlich
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